IMPRESSUM

SelbKultur e.V.

Hölderlinweg 25

95100 Selb

 

Vertreten durch:

          Anneliese Schade (1. Vorsitzende)

Tel. 09287 8119

Mobil 0176 57668353

 

          Barbara Lang (2. Vorsitzende)

Tel. 09287 4401

Mobil 0176 42788119

 

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hof unter der Nummer: VR 200438

 

Mail: selbkultur@web.de

Homepage: www.selbkultur.de

Vereinssatzung

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Selb Kultur
2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und darf den Zusatz „e.V.“ führen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Selb.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12.


§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Allgemeinen und die Ermöglichung eigenverantwortlichen, kulturellen Engagements im Speziellen – insbesondere in ideeller, logistischer und finanzieller Hinsicht. Der Verein bemüht sich um die kulturelle Zwischennutzung von Leerständen in der Stadt Selb. Dafür organisiert der Verein Veranstaltungen, die dem Satzungszweck entsprechen, wie z.B. Ausstellungen, Lesungen, Konzerte und Vieles mehr.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausgeschlossen von der genannten Förderung sind jegliche Projekte und Personen, die in irgendeiner Form sexistischen, homophoben, rassistischen oder ähnlichen diskriminierenden Charakter haben.


§ 3 – Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist jederzeit zulässig.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
5. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, dem Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. Beitragsrückerstattungen sind ausgeschlossen.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Der Beitrag ist erstmalig beim Eintritt in den Verein fällig, ab dem zweiten Jahr der Mitgliedschaft im Monat Januar. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 4 – Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Zur Wahl kann sich jedes volljährige Mitglied des Vereins stellen, Wiederwahl ist möglich.
4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
7. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fuhren, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
8. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
9. Ein Mitglied des Vorstandes scheidet aus seinem Amt aus:
- nach Ablauf der Amtszeit und Übertragung der Amtsgeschäfte
- bei dauernder Verhinderung
- wenn ihm die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder das Vertrauen entzieht
- auf eigenen Wunsch
- bei Beendigung der Mitgliedschaft.


§ 5 – Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn ein Vorstand ausscheidet.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (Email oder Brief) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. Die Mitgliederversammlung behält sich gegenüber dem Vorstand die Beschlussfassung in folgenden Punkten vor:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Erteilung von Weisungen an den Vorstand
c) Satzungsänderungen
d) Endgültige Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e) Einsetzung von Revisoren zur Überprüfung der Finanzen
f) Auflösung des Vereins.


§ 6 – Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Selb zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck.


Selb, den 14.03.2018